Menü
Bild: KommEnergie versorgt Sie mit umweltfreundlichem Strom

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) - FAQ

Allgemeine Informationen zum GEG

Was besagt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und warum wurde es beschlossen?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, zielt darauf ab, die Wärmeversorgung in Deutschland bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass fossil betriebene Öl- oder Gasheizungen schrittweise durch erneuerbare Energiequellen wie Bioenergie, Geothermie, Solarthermie oder Umweltwärme ausgetauscht werden.

Ziel der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist es also, die Wärmewende einzuleiten: Zur Erreichung der Klimaziele soll der Anteil von Erneuerbaren Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden erhöht werden und somit auf einen im Jahr 2045 klimaneutralen Gebäudebestand hingearbeitet werden. Denn etwa 40 % aller CO2-Emissionen in Deutschland entstehen im Wärmemarkt. Knapp jeder Zweite heizt aktuell mit Erdgas, ein Viertel aller Haushalte mit Heizöl. Um den Ausstoß von Treibhausgasen zugunsten des Klimaschutzes zu minimieren, ist eine Umstellung auf Erneuerbare Energien im Gebäudesektor unverzichtbar.

Welche Heizungen sind ab 2024 erlaubt, wer muss eine neue Heizung einbauen?

Die Antwort darauf ist davon abhängig, ob Sie bereits eine Heizung besitzen oder eine neue einbauen wollen. Funktionierende Öl- oder Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiter genutzt und bei Bedarf repariert werden.

Beim Austausch oder Neubau müssen Heizungen zukünftig aber mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderungen erfüllen z. B. elektrische Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen oder Gasheizungen, die mit Biomethan betrieben werden oder auf Wasserstoff umgerüstet werden können.

Demnach betrifft das neue Gebäudeenergiegesetz unmittelbar nur Neubaugebiete und Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Für defekte Heizungen, die nicht repariert werden können, gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Danach gibt die kommunale Wärmeplanung Regelungen für den jeweiligen Ort vor und beschließt, ob Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.

Gilt die Austauschverpflichtung für alte Kessel unverändert weiter?

Öl- oder Gasheizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen seit dem 1. November 2020 nicht mehr betrieben werden – so ist es bereits im bestehenden GEG festgelegt. Auch zukünftig müssen Heizungsanlagen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72).

Selbstnutzende Wohneigentümer betrifft diese Austauschpflicht nur, wenn sie nach dem 1. Februar 2002 ihr Haus erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben. Bei Erwerb bzw. im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 ist die Heizungserneuerung vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

Heizkessel dürfen jedoch grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Bis wann müssen alte Heizungen erneuert werden?

Ob und wann Sie Ihre alte Heizung erneuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist relevant, wann Sie diese installiert haben. Zum anderen ist Ihr Wohnort entscheidend. Bis zum 01.01.2024 können Sie Ihre Öl- und Gasheizung ohne Auflagen installieren, nutzen und bei Bedarf reparieren.

In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der schrittweise Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in kleineren Städten gilt diese Regelung ab dem 30. Juni 2028. Sieht der Wärmeplan Ihrer Kommune vor dieser Frist eine andere Anordnung vor, gilt diese für Sie. Ab 2045 müssen Heizungen zu 100 % klimaneutral betrieben werden.

Was bedeutet kommunale Wärmeplanung und was hat sie mit dem Gebäudeenergiegesetz zu tun?

Das neue Heizungsgesetz ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Diese bestimmen, wo in Zukunft Fernwärme-, Biogas- oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden sollen. Dem Gesetz zufolge müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum 30.06.2026 und kleinere Städte bis zum 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen.

Solange keine Wärmeplanung besteht, können funktionierende Gas- und Ölheizungen weiter genutzt werden. Teilweise führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze aber auch schon früher einen Wärmeplan ein. Eine verbindliche Auskunft zur Rechtslage vor Ort erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kommune.

Welche Technologien und Energieträger kann ich nutzen, um die 65 %-EE-Pflicht zu erfüllen und wo finde ich Unterstützung?

Die im folgenden aufgeführten Technologien und Energieträger sind im GEG als Erfüllungsoptionen beschrieben. Bei ihrem Einsatz, unter den im GEG beschriebenen Bedingungen und den vorgeschriebenen Ausführungen, wird von der Erfüllung der 65 % EE-Pflicht ausgegangen und es ist kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich. Auch Kombinationen sind zulässig. (Andere als die beschriebenen Energieträger oder Technologien können den rechnerischen Nachweis der Erfüllungspflicht führen.)

  • ­ Anschluss an ein Wärmenetz – Fernwärme (§ 71 b)
  • Elektrische Wärmepumpe (§ 71 c)
  • Stromdirektheizung (§ 71 d)
  • Solarthermische Anlage (§ 71 e)
  • Gasförmige oder flüssige Biomasse – bspw. Biogas/Biomethan (§ 71 f)
  • Feste Biomasse – bspw. Holzpellets (§ 71 g)
  • Hybridheizung – bspw. eine Kombination aus Wärmepumpe & Brennwertkessel (§ 71 h)
  • Wasserstoff (mit Übergangsvorschrift, § 71 k)
  • Unvermeidbare Abwärme (§ 71 Absatz 6)

Beim Einsatz von fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse (Holz, Biogas), grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten ist der Nachweis der Eignung (u. a. Nachhaltigkeit und weitere Bestimmungen) vom Lieferanten anzufordern und muss von diesem vorgelegt werden. Er ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Umstellungen werden ggf. durch verschiedene Förderprogramme bezuschusst. Für eine Umstellung sind aber auch Wohnort und das Baujahr des Hauses entscheidend. Bei Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, können elektrische Wärmepumpen oft nicht ohne Baumaßnahmen installiert werden. Zukünftig entscheidet der Wärmeplan Ihrer Kommune, wie der klimaneutrale Umbau der Wärmeversorgung vor Ort funktionieren soll, ob etwa ein Fernwärme- oder eine Wasserstoffnetz ausgebaut wird, das Sie nutzen können.

Wenn Sie Unterstützung beim Umstieg auf Erneuerbare Energien brauchen, wenden Sie sich an eine professionelle Energieberatung. Als Experten und Expertinnen für Immobilien und Fördermöglichkeiten erstellen diese einen Modernisierungsplan für Sie und unterstützen Sie auf Wunsch bei der Fördermittel-Antragstellung.

Was gilt für Heizungen im Bestand?

Was bedeutet das neue GEG für mich als Eigentümerin oder Eigentümer?

Für bestehende Gebäude gibt es Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis zum 30.06.2026 vorlegen, kleinere Städte bis zum 30.06.2028. In manchen Kommunen gibt es eine solche Wärmeplanung schon jetzt. Diese gibt vor, wie die Heizinfrastruktur klimafreundlich umgebaut wird, damit Sie auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Heizungsart Sie zukünftig nutzen werden.

Ich heize aktuell mit Öl oder Gas. Was muss ich beachten?

Es ändert sich vorerst nichts. Die Heizung kann, so wie sie ist, ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Die Heizung darf auch repariert werden. Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein.

Da eine Heizung bzw. der Heizungskessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden. Wenn also der Fall eintritt, dass Ihre Gasheizung aufgrund von Alter komplett ausgetauscht werden muss, müssen Sie sich bei der Neuanschaffung an die Vorgaben Ihrer kommunalen Wärmeplanung halten. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch vor 2045 festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt oder das Gasnetz ganz stillgelegt wird. Dann muss Ihre Gasheizung gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umgerüstet bzw. komplett ausgetauscht werden.

Kann ich meine Heizung reparieren?

Ja, eine kaputte Heizung darf weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen repariert werden. Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung bzw. der Heizkessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden.

Darf ich auch künftig noch eine Gasheizung einbauen?

Grundsätzlich ja – in diesem Fall ist jedoch das Datum entscheidend:

  • ­Alle vor dem 19. April 2023 bestellten Heizungen können bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Nutzung des Anteils von 65 % Erneuerbarer Energien installiert und betrieben werden.
  • Alle noch im Jahr 2023 neu installierten – also bis 31.12.2023 eingebauten – Gasheizungen können, auch wenn sie nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, ohne die Nutzung des Anteils von 65 % Erneuerbarer Energien betrieben und repariert werden.
  • Wer nach dem 01.01.2024 eine Gasheizung einbauen möchte, soll vorab eine verpflichtende Beratung bekommen. Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage eines kommunalen Wärmeplans eingebaut werden.
Muss ich meine funktionierende Gasheizung 2024 austauschen?

Nein. Funktionierende Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiterhin betrieben werden. Bis 2045 können Sie diese auch reparieren lassen. Wenn Sie Ihre Gasheizung jedoch aufgrund eines irreparablen Defekts austauschen müssen, treten bei der Neuanschaffung die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung in Kraft.

Muss ich meine bestehende Gasheizung kurzfristig auf Wasserstoff umrüsten lassen?

Nein, kurzfristig ist das nicht notwendig. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Ich möchte eine neue Heizung einbauen bzw. meine Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden. Was muss ich beachten?

Für neu eingebaute Heizungen besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht, mindestens 65 % Erneuerbare Energien beim Heizen zu nutzen. Dies gilt im Neubau ohne Einschränkungen.

In Bestandsgebäuden gelten verschiedene Übergangsfristen.

Welche Fristen gelten beim Heizungstausch?
  • Allgemein

Im Falle eines Heizungstausches kann höchstens für fünf Jahre eine Heizungsanlage eingebaut werden, welche die 65 % EE-Anteil nicht erfüllt (§71 i – allgemeine Übergangsfrist). Für Gasetagenheizungen, Wasserstoff und Fernwärme gelten weitere Fristen.

  • Gasetagenheizung

Die Frist der Umstellung auf einen EE-Anteil von 65 % verlängert sich um acht Jahre, wenn der Eigentümer bzw. die die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung auf eine fertige Zentralheizung muss also längstens nach 13 Jahren erfolgt sein.

  • Übergangsfristen bei geplanter Fernwärmenutzung

Sofern der Fernwärmenetzbetreiber einen Anschluss innerhalb von zehn Jahren verpflichtend zusagt, kann bis dahin die Heizung ohne Einhaltung der 65 %-Vorgabe betrieben werden.

  • Übergangsfristen bei geplanter Wasserstoffnutzung

Für Anlagen, die Gas verbrennen können und auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, gelten weitere Übergangsfristen: Liegt das Gebäude, in dem die Heizung eingebaut werden soll, in einem Gebiet, das auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2044 über ein Wasserstoffnetz verfügen soll, kann weiterhin eine solche Gasheizung betrieben werden. Allerdings muss der Gasnetzbetreiber dies mit der kommunalen Wärmeplanung abgleichen und spätestens bis zum 30. Juni 2028 verbindlich bestätigen.

  • Übergangsfristen für Anlagen mit Möglichkeit der Gas- und Wasserstoffverbrennung in Gebieten ohne vorliegende Wärmeplanung

In einigen Städten und Gemeinden liegen bereits heute kommunale Wärmeplanungen vor. Bis zum 30. Juni 2026 soll dies in allen Städten mit über 100.000 Einwohnern erfolgen. Alle anderen Städte und Gemeinden haben noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit, eine Wärmeplanung vorzulegen.

In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Vorlage der Wärmeplanung im Gebiet der neuen Heizung gilt, dass die neue Heizung den 65 % EE-Anteil zunächst nicht erfüllen muss. Sie kann beispielsweise zunächst mit Erdgas betrieben werden. Allerdings muss der Gebäudeeigentümer verpflichtend eine Beratung wahrnehmen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.

Zudem muss der Gebäudeeigentümer sicherstellen, dass die mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme ab dem 1. Januar 2029 aus mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 aus mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 aus mindestens 60 % Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird. Die Kommune ist nicht verpflichtet, im Rahmen der zukünftigen Wärmeplanung bestimmte Gebiete als Wasserstoffnetzgebiet auszuweisen.

Welche Förderungen gibt es für einen Heizungstausch?

Der Bund fördert alle Maßnahmen zum Einbau eines Heizsystems mit Erneuerbaren Energien entweder mit einem Zuschuss oder mit einem zinsgünstigen Kredit.

Im Überblick:  

  • 30 % Grundförderung für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung ab 2024.
  • 20 % Geschwindigkeitsbonus zusätzlich für den Austausch Ihrer alten fossilen Heizung bis Ende 2028.  
  • 30 % einkommenssteuerabhängigen Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.
  • 5 % Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln (i. d. R. Propan) in Wärmepumpen oder die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in der Wärmepumpe.
  • 70 % Gesamtförderung: Sie können maximal 70 % Ihrer Kosten tilgen, indem Sie die Boni miteinander kombinieren.

Welche Förderung sich für Sie eignet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, bspw. ob Sie eine Immobilie besitzen oder bauen wollen. Bei den Energie-Effizienz-Experten der Deutschen Energie-Agentur können Sie sich zu Ihrem individuellen Fall informieren. Zudem finden Sie allgemeine Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Ich heize bereits mit Erneuerbaren Energien. Muss ich etwas beachten?

In diesem Fall müssen Sie nichts beachten. Wer bereits mit einer Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Strom, Holz oder Pellets heizt, erfüllt alle Auflagen und ist nicht vom Gebäudeenergiegesetz betroffen. Im Detail gilt:

  • Wenn Sie derzeit mehr als 65 % klimaneutrale Energieträger verwenden, wie z. B. Biomethan, müssen Sie sicherstellen, dass Sie den Anteil bis 2045 auf 100 % erhöhen.
  • Fernwärmeversorger, -lieferanten bzw. -erzeuger werden Fernwärme Schritt für Schritt mit zunehmenden Anteilen auf Erneuerbare Energien umstellen. Viele Fernwärmeunternehmen haben schon heute hohe Anteile an Erneuerbaren Energien eingebunden.
  • Wenn Sie mit einer Wärmepumpe oder Pelletheizung heizen, müssen Sie nichts weiter tun - Sie heizen schon heute weitgehend klimaneutral.

Was gilt für Mietende?

Was bedeutet das neue GEG für mich als Mieterin oder Mieter?

Wenn Sie zur Miete wohnen, müssen Sie selbst nichts tun. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter trägt die Verantwortung dafür, dass Ihre Heizung den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entspricht und der kommunale Wärmeplan eingehalten wird. Modernisiert die Vermieterin oder der Vermieter die Heizungsanlage, kann er einen Teil der Kosten in der Regel auf die Kaltmiete umlegen.

Kann mein/e Vermieterin oder Vermieter meine Miete erhöhen, wenn die Heizung ausgetauscht wird?

Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern dürfen Vermietende aktuell nur bis zu zehn Prozent der Kosten für den Heizungsaustausch umlegen. Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent angehoben werden. Hat der Vermietende eine Förderung vom Bund erhalten, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden können.

Was gilt für Neubauten?

Was bedeutet das neue GEG für mich beim Neubau?

Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt für alle einzubauenden Heizungen in Neubaugebieten, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Stromheizungen, Solarthermie oder Gasheizungen mit mind. 65 % klimaneutralen Energieträgern wie Biomethan. Eine Ausnahme dieses Heizungsgesetzes gilt für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Unter welchen Umständen darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Sofern es in Ihrer Stadt noch keine kommunale Wärmeplanung gibt, dürfen Sie nach dem neuen Heizungsgesetz auch ab 2024 noch eine neue Gasheizung einbauen. Diese muss bei Vorliegen des Wärmeplans allerdings mit stufenweise bis zu 65 % Erneuerbaren Energien, z. B. Biomethan, heizen oder für den Betrieb mit Wasserstoff („H2-ready“) umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht.

Welche Übergangsfristen gelten beim Neubau?

Gesetzlich muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten zu mind. 65 % mit klimafreundlichen Energien betrieben werden oder auf den Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden Erneuerbare Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in Ihrem Wohnort bereits vorab eine kommunale Wärmeplanung, können frühere Fristen greifen.

Übersicht zum Kern der 65 %-EE-Anteil-Regelung im GEG

Entscheidungsbaum zu den Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BDEW zum Thema Wärme.

Seite drucken