Strom erzeugen und einspeisen
Sie möchten selbst Strom erzeugen und in das Netz der KommEnergie einspeisen?
Für die Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage mit (mittelbarer oder unmittelbarer) Anbindung an das öffentliche Stromnetz muss die Anlage
- beim zuständigen Netzbetreiber sowie
- beim Finanzamt angemeldet
- und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie tatsächlich Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen, Ihre Anlage Strom in das öffentliche Netz einspeist oder Sie sich vollständig und ausschließlich mit dem Strom Ihrer Anlage selbst versorgen.
Hinweis: Wenn Ihre Anlage mit Ihrem Hausstromnetz verbunden ist und dieses wiederum über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügt, ist Ihre Anlage ebenfalls daran angeschlossen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte mittelbare Anbindung.
Hinweis Biogasanlage: Wenn Sie mit einer Biogasanlage Strom mithilfe von Biogas erzeugen, müssen Sie die Anlage, sobald diese mittelbar oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen ist, als Stromerzeugungseinheit registrieren. Als Gaserzeugungseinheit muss die Anlage nur registriert werden, wenn das erzeugte Gas in das Netz der öffentlichen Versorgung (Erdgasnetz) eingespeist wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan).
Der Weg zur eigenen Erzeugungsanlage
Wichtig:
- Alle Anmeldungen und Fertigmeldungen von Anlagen müssen ab sofort über das mein.Hausanschluss Portal erfolgen!
- Anmeldungen, die nicht über dieses Portal erfolgt sind und deren Fertigmeldungen noch ausstehen, müssen erneut über das mein.Hausanschluss Portal angemeldet werden. Wir bitten diesen Mehraufwand bei betroffenen Kundinnen und Kunden zu entschuldigen und danken für Ihr Verständnis.
Auch für die Anmeldung einer Ladeeinrichtung nutzen Sie bitte den obenstehenden Link zum mein.Hausanschluss Portal. Beachten Sie, dass Ladeeinrichtungen jeder Größe meldepflichtig sind! Weitere Informationen finden Sie außerdem unter unserer Rubrik Anmeldung von Ladeeinrichtungen.
Schritte im Anmeldeprozess einer Erzeugungsanlage
Weitere wichtige Informationen zum Reservierungsverfahren:
Seit 1. Juli 2017 gilt die Marktstammdatenregisterverordnung. Auf dem Online-Portal der Bundesnetzagentur können Sie die Registrierung Ihrer Anlage(n) vornehmen.
Dort finden Sie außerdem weiterführende Informationen, wie beispielsweise:
- Hilfe bei Fragen rund um die Registrierung sowie
- FAQ für häufig gestellte Fragen zum Markstammdatenregister.
Wichtig:
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie eine Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister herunterladen.
- Die Anlagendaten müssen immer aktuell sein. Bei Veränderung oder Erweiterung der Anlage müssen die Stammdaten aktualisiert werden! Die Datenverantwortung liegt damit bei den Anlagenbetreibern. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber. Betreiberwechsel müssen ebenfalls im MaStR gemeldet werden (siehe mehr dazu weiter unten unter "Weitere Informationen - Betreiberwechsel").
Sie benötigen Unterstützung bei der Registrierung?
Gerne bieten wir Ihnen unseren Service zur Online-Registrierung pauschal für 120 € (brutto) an. Bei Beauftragung übernehmen wir folgende Schritte für Sie:
- Einrichtung Ihres Benutzerkontos
- Registrierung als Anlagenbetreiber
- Registrierung Ihrer Anlage (inkl. Speicher)
- Abstimmung mit dem Netzbetreiber
Haben Sie Interesse? Dann füllen Sie einfach das nachfolgende Auftragsformular aus und lassen es uns zukommen - wir erledigen den Rest für Sie.
Hintergrund zur Registrierungspflicht
Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten, das MaStR-Webportal wurde zum 31.01.2019 in Betrieb genommen. Das Marktstammdatenregister (MaStR) ersetzte das davor gültige Anlagenregister und PV-Meldeportal. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des stetigen Zuwachses an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.
Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.
Gefahr des Vergütungsverlusts bei nicht-Einhaltung der Registrierungspflicht
Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.
Weitere Informationen sowie die Möglichkeit, Ihre Anlage zu registrieren, finden Sie im BNetzA Marktstammdatenregister.
Die Meldung beim Finanzamt muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Hinweis: Für die Anmeldung gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen. Für steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Weitere Informationen
Ihre Aufträge rund um den Netzanschluss bzw. die Einspeisung von Strom aus Photovoltaik, BHKW, Wasser, Wind oder Brennstoffzellen erledigen Sie größtenteils über das Online-Portal mein.Hausanschluss.
Darüber hinaus benötigte Formulare und Informationen stellen wir Ihnen hier zur Einsicht bzw. zum Download zur Verfügung:
Aufhebung der 70 %-Regelung sowie der Pflicht eines Funkrundsteuerempfängers (FRE)
Die Begrenzung der Einspeiseleistung auf Basis der sogenannten 70 %-Regelung und die Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung (FRE / Funkrundsteuerempfänger) wurde mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) aufgehoben.
Welche Neuregelung gilt demnach mit Wirkung zum 01.01.2023?
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung von ≤ 25 kWp, die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen wurden, unterliegen nicht mehr der Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 % oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE).
- Bei Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von ≤ 7 kWp, die bis einschließlich 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, darf ab 01.01.2023 die 70 %-Regelung aufgehoben bzw. die technische Einrichtung zur Steuerung (FRE) deaktiviert werden. Sie müssen dies jedoch zunächst bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie weiter unten.
- Wichtig: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70 %-Regelung oder FRE) jedoch weiterhin erfüllen.
Ob Ihre PV-Anlage dieser 70 %-Regelung bzw. deren Aufhebung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Die Neuregelung der Leistungsbegrenzung in einer grafischen Übersicht:
In den seltensten Fällen erreicht eine PV-Anlage in der Praxis ihre Maximalleistung. Somit würde nur an wenigen Tagen im Jahr die Wirkleistungsbegrenzung greifen, denn die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage liegt häufig unter 70 % der installierten Leistung. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlage nicht vollständig nach Süden ausgerichtet ist (bei einer Ost-West-Ausrichtung wird beispielsweise regelmäßig weniger als 70 % der installierten Leistung erreicht).
Zudem sollte man bedenken, dass die 70 %-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, jeglicher Eigenverbrauch ist davon also nicht betroffen.
Achtung: 30 % mehr Leistung führen nicht automatisch zu 30 % mehr Ertrag. Branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % im Durchschnitt nur bis zu 3 % mehr Jahresertrag einbringen würde.
Demnach ergibt sich nur ein entsprechend geringer Mehrerlös pro Jahr, welchem die ggf. anfallenden Kosten für den Umbau durch die beauftragte Elektrofirma sowie für Änderungen im Marktstammdatenregister gegenüberzustellen sind.
In einer Beispielrechnung ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte (bspw. Steuer) mit 1.000 Sonnenstunden/Jahr und 3 % erzielbarem Mehrertrag durch die Aufhebung der Leistungsbegrenzung, ergeben sich die folgenden Beispielwerte:
Vergütung (ungefährer Wert) | €/Jahr bei 1 kWp | €/Jahr bei 4 kWp | €/Jahr bei 7 kWp |
---|---|---|---|
20 ct/kWh | 6,00 | 24,00 | 42,00 |
14 ct/kWh | 4,20 | 16,80 | 29,40 |
8 ct/kWh | 2,40 | 9,60 | 16,80 |
Hinweis: Bei einer Aufhebung der 70 %-Regelung bzw. der Deaktivierung Ihrer technischen Steuerungseinrichtung (FRE) wird die KommEnergie Ihre monatlichen Abschläge aufgrund der geringfügigen Änderungen in den Jahresbeträgen nicht anpassen.
Die softwaretechnische Aufhebung der 70 %-Regelung muss außerdem im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld Leistungsbegrenzung durch Sie selbst geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder der FRE deaktiviert wird, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Etwaige Änderungen müssen spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie direkt beim Marktstammdatenregister.
Wenn Sie eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung des verbauten FRE bei uns anzeigen möchten, nutzen Sie bitte das folgende Formular:
Der Gesetzgeber lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Vergütungsverzicht:
Bitte beachten Sie, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss. Ein rückwirkender Betreiberwechsel ist nicht möglich!
Zur Durchführung eines Anlagenübergangs füllen Sie nachfolgendes Formular bitte vollständig aus und lassen es uns zukommen:
Neben dem Formular Datenerhebung Betreiberwechsel benötigen wir außerdem eine Kopie des Kaufvertrags bzw. den Auszug daraus mit den vollständigen Angaben zur PV-Anlage.
Wichtig: Ein Betreiberwechsel muss zusätzlich auch unter Registrierung eines Betreiberwechsels im Markstammdatenregister angezeigt werden, nachdem eine Erzeugungsanlage von einem neuen Betreiber übernommen wurde. Die Registrierung des Betreiberwechsels im MaStR kann also erst nachträglich vorgenommen werden. Auch darf die Erzeugungsanlage nicht neu im MaStR registriert werden, stattdessen muss die Datenverantwortung vom bisherigen auf den neuen Anlagenbetreiber übertragen werden. Somit müssen an der Registrierung des Betreiberwechsels aktiv sowohl der alte als auch der neue Betreiber mitwirken. Beide verwenden zu diesem Zweck die Funktion „Betreiberwechsel registrieren“ auf der Startseite des MaStR.
Messkonzepte sind grundsätzlich mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Weitere Informationen finden Sie wie folgt zur Ihrer Verfügung: