EEG & KWKG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die KommEnergie vergütet die Einspeisung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse erzeugt wird, nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien Gesetz – EEG). Für weitere Informationen zu den Förderkriterien und den Vergütungssätzen verweisen wir auf den aktuellen Gesetzestext.
Auf der Website der Clearingstelle EEG ist eine Auswahl an Gesetzen, die für das Recht der Erneuerbaren Energien wichtig sind, gesammelt.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Am 1. April 2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) in Kraft getreten. Förderfähig sind alle KWK-Anlagen, die in ein öffentliches Netz einspeisen und ihre Förderfähigkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgewiesen haben. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung nach bestimmten Kategorien.
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit" aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen.
Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2014 ist gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.
Hier der Link zu unserem Übertragungsnetzbetreiber: www.tennet.eu
Entgelte für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netznutzungsentgelte - §18StromNEV)
Entsprechend §18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilungsnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt entspricht dem gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelt. Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung:
- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird oder
- nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung bereits vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
- aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Zuschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) fördert die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Jahr der Inbetriebnahme sowie von der Anlagengröße.
Auf der Seite der Netztransparenz finden Sie die jeweils aktuelle KWKG-Vergütungskategorientabelle.
Einspeisemanagement
Details und weiterführende Informationen zum Thema Einspeisemanagement erhalten Sie auf den Seiten unseres Netzdienstleisters Bayernwerk Netz GmbH.